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Allgemein / 28.6.2016, 09:54 Uhr
Wenn der Bauunternehmer Sicherheiten verlangt
Die Bauherrenbürgschaft ist für Bauherren die günstigere Variante
  • Während das Gesetz dem Bauherren eines Einfamilienhauses bereits Sicherheiten einräumt, ist dies beim Auftragnehmer nicht der Fall - eine solche Sicherheit kann beispielsweise die sogenannte Bauherrenbürgschaft sein.  Foto: djd/Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende/shutterstock
Beim Bau eines Einfamilienhauses streben beide Partner nach Sicherheit im Rahmen eines Bauvertrages. Während das Gesetz dem Bauherren bereits entsprechende Sicherheiten einräumt, ist dies beim Auftragnehmer im Wesentlichen nicht der Fall. Neben einer Finanzierungsbestätigung und der Abtretung von Darlehensauszahlungsansprüchen verlangt der Bauunternehmer in diesem Zusammenhang oft auch eine Bürgschaft. Diese kann der Höhe nach über den gesamten Vertragspreis, über die Differenz zwischen Darlehenshöhe und Vertragspreis oder über die Höhe der Schlussrate lauten. "Wir empfehlen Bauherren, diese Bürgschaft nur in Höhe der Schlussrate und nicht über den gesamten Preis laut Vertrag zu vereinbaren", so Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende.

Schutzmechanismen für den Bauherrn

Das Gesetz gibt dem Bauherrn diverse Schutzmechanismen an die Hand, die ihm die zeitgerechte und vollständige Fertigstellung des Bauwerks sichern sollen. Das BGB etwa schreibt vor, dass der Bauunternehmer immer in Vorleistung zu gehen hat und nur abgeschlossene Gewerke abzurechnen sind. Der Auftragnehmer hat demnach immer erst nach einer vollständig und mangelfrei erbrachten Leistung beziehungsweise Teilleistung eine Rate zu entrichten. "Deshalb wird die letzte Rate - in der Regel 2,5 bis fünf Prozent der Gesamtsumme - auch erst nach Abnahme und somit vollständiger Fertigstellung fällig", erläutert Florian Haas. Darüber hinaus stehe dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung für die rechtzeitige und vollständige Fertigstellung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtsumme zu. Dies könne durch Einbehalt aus der ersten Kaufpreisrate oder durch eine den gesetzlichen Regelungen genügende Bürgschaft durch den Auftragnehmer erfolgen.

Bauherrenbürgschaft sichert Schlussrate ab

Demgegenüber stehen dem Bauunternehmer gerade beim Bau von Einfamilienhäusern so gut wie keine gesetzlich vorgegebenen Sicherheiten zu, die ihm garantieren, dass er für seine Leistung bezahlt wird. Bauunternehmer versuchen deshalb im Werkvertrag entsprechende Sicherheitsleistungen zu vereinbaren - etwa eine Zahlungsbürgschaft in Höhe der gesamten Vertragssumme. "Dies ist aber ein für den Bauherren recht teurer Sicherungsmechanismus und aus Verbraucherschutzsicht unnötig", so Florian Haas. Denn "kritisch" werde es für Bauunternehmen, wenn überhaupt, in aller Regel erst gegen Ende der Bauphase, wenn etwa das Geld auf Bauherrenseite ausgehe, weil nicht gut genug kalkuliert wurde.

Mit dem Argument der Kostenersparnis bieten einige Unternehmen den Bauherren deswegen an, dass diese statt einer Bürgschaft die letzte Rate bereits zu Beginn der Bauphase als Sicherheit auf das Konto des Bauunternehmens überweisen sollten. "Dies ist zum einen nicht gesetzeskonform, denn der Auftraggeber geht in Vorleistung und verliert zugleich ein Sicherungsmittel zur rechtzeitigen und vollständigen Leistungserbringung", warnt Florian Haas. Zudem wäre das Geld im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmers mit ziemlicher Sicherheit verloren.

Aus diesem Grund hat die Schutzgemeinschaft die sogenannte Bauherrenbürgschaft konzipiert. Mehr Informationen dazu gibt es unter www.bauherren-buergschaft.de. Diese sichert dem Bauunternehmen die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers für die Schlussrate. Der Auftraggeber kann auf unkomplizierte Weise und zu einem einmalig günstigen Pauschalpreis diese Sicherheit bis zu 20.000 Euro liefern. (djd).
Autor
Janina Glüsing
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